In die Anstalt eingelassen werden nur Besucher, die sich durch einen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Kinder unter vierzehn Jahren werden nur in Begleitung eines Elternteils oder eines bevollmächtigten Erwachsenen zugelassen.
Die Besuchsregelung in der JVA Bützow ist sehr großzügig. Die Gefangenen können ein Mehrfaches des im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Mindestbesuchs erhalten, in der Regel bis zu drei Stunden im Monat für Strafgefangene.
Die Besuche werden in der Regel optisch überwacht. Wer den Besuch dazu missbraucht, z. B. verbotene Dinge, wie Drogen in die Anstalt einzubringen, kann in seinen Besuchsmöglichkeiten empfindlich eingeschränkt werden, bis hin zu einem Besuchsverbot. Außerdem kann ein derartiges Verhalten bei Gefangenen disziplinarisch geahndet werden.
Die Zulassung von Besuchern erfolgt in der Regel durch die Anstalt. Außer das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft legt eine verfahrenssichernde Anordnung (Hinweis auf das seit Januar 2010 geltende Untersuchungshaftvollzugsgesetz M-V, richterliche Anordnung und konkrete Benennung von Personen, welche die Erlaubnis zum Besuch des U-Gefangenen erhalten können) fest. Wenn keine verfahrenssichernde Anordnung getroffen wurde, muss der Untersuchungsgefangene den Besuch der Personen, die ihn besuchen sollen, schriftlich beim Abteilungsleiter der U-Haft beantragen. Sind verfahrenssichernde Anordnungen vorgenommen worden, so sind die Angehörigen verpflichtet eine Besuchserlaubnis durch das zuständige Gericht bzw. von der Staatsanwaltschaft einzuholen. Die Besuchserlaubnis muss der JVA Bützow im Original vorgelegt werden.
Montag bis Donnerstag
08.30 - 12.15 Uhr und 13.30 - 15.15 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 14.15 Uhr
sowie an jedem zweiten Wochenende
Samstag
08.00 - 11.45 Uhr und 13.00 - 16.45 Uhr
Sonntag
08.00 - 11.45 Uhr und 13.00 - 14.45 Uhr