Sie können einem Strafgefangenen innerhalb eines Jahres drei Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln verschicken; je ein Paket zu Weihnachten (maximal 5 kg) und Ostern (maximal 3 kg) sowie ein weiteres Paket zu einem anderen, von Ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt (maximal 3 kg). Einem Strafgefangenen, der einer anderen als der christlichen Religionsgemeinschaft angehört, kann anstelle des Weihnachts- bzw. Osterpaketes der Empfang von zwei Paketen aus Anlass eines hohen Feiertages seines Glaubens gestattet werden.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt über den Paketempfang in der JVA.
Merkblatt